Allgemeine Verkaufsbedingungen (09/10)

Dr. Gansow Gmatic AG

im Folgenden Gmatic genannt

 

  1. Geltungsbereich
    1. Allen von Gmatic erstellten Angeboten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn Gmatic sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt
  2. Vertragsabschluss
    1. Angebote sind verbindlich, wenn Gmatic diese schriftlich und ohne Vorbehalt erteilt. Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen durch Gmatic ist jedoch die schriftlich erteilte Auftragsbestätigung, sofern nicht der Käufer seine Bestellung inhaltsgleich zum verbindlichen Angebot der Gmatic erteilt hat.
    2. Nimmt der Käufer Beratungsleistungen in Anspruch, hat er Gmatic über eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie über aus seiner Sicht erhöhte Risiken beim Einsatz der Lieferungen von Gmatic vollständig zu informieren.
  3. Preise
    1. Erfolgt die Ausführung einer Bestellung ohne Preisvereinbarung, hat Gmatic das Recht, die Preise nach der jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preisliste zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu berechnen.
  4. Zahlungsfrist, Aufrechnung
    1. Sofern nicht anders vereinbart, sind die von Gmatic ausgestellten Rechnungen nach gemeldeter Lieferbereitschaft innerhalb von 7 Tagen zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist Gmatic unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
    2. Stehen mehrere Forderungen offen, kann Gmatic Zahlungen des Käufers auf die älteste offene Forderung verrechnen. Gerät der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten, wird über sein Vermögen ein lnsolvenzverfahren beantragt oder entstehen aus anderen Gründen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, hat Gmatic das Recht, die Erfüllung laufender Verträge Zug um Zug von der Gegenleistung oder von einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. In solchen Fällen hat Gmatic ferner das Recht, bestehende Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen.
    3. Gmatic hat das Recht, ihre Forderungen gegen den Käufer mit gegenüber ihm bestehenden Verbindlichkeiten aufzurechnen. Der Käufer kann fällige Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn die zugrunde liegenden Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Lieferzeit
    1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese mit dem Käufer schriftlich vereinbart worden sind.
    2. Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Fristen oder Terminen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von Gmatic liegen und von Gmatic nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung und behördlichen Anordnungen. Besteht ein Hindernis auf die Dauer eines Zeitraumes von mehr als 3 Monaten, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Gmatic ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
  6. Versand, Gefahrübergang
    1. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk oder Lager. In besonderen Fällen, wenn der Besteller einen Versendungskauf vornimmt oder die Lieferungen selbst abholt oder abholen lässt, geht die Gefahr mit Übernahme durch die Transportperson auf ihn über. Die bei Abgang der Warensendung durch Gmatic ermittelte Menge, Stückzahl und Gewicht ist - auch bei Sammelladungen - grundsätzlich maßgebend. Mängelrechte des Käufers werden dadurch nicht berührt.
  7. Palettierte Belieferung
    1. Bei Bestellung auf Euro-Pool-Paletten ist Gmatic bereit, diese Ware auf der europäischen Pool-Palette (800 x 1200 mm) anzuliefern. Bei einer palettierten Belieferung ist der Käufer verpflichtet, sofort bei Anlieferung der Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Leerpaletten zur Verfügung zu stellen. Tauschfähig sind grundsätzlich nur einwandfreie Euro-Pool-Paletten gleicher Größe und Bauart und mit entsprechenden Brandzeichen. Paletten, die Gmatic beschädigt zurückerhält, werden mit Reparaturkosten in Rechnung gestellt, nicht reparaturfähige Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert. Nicht zurückgegebene Tauschpaletten berechnet Gmatic dem Empfänger mit dem Wiederbeschaffungspreis (zurzeit € 11,00 pro Palette). Der Nachweis, dass im Einzelfall Paletten bereits beschädigt übernommen oder bereits zurückgegeben worden sind, obliegt dem Warenempfänger.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Gmatic behält sich das Eigentum an gelieferter Ware (Vorbehaltsware) bis zum Ausgleich des Gesamtforderungssaldos aus der laufenden Geschäftsverbindung (Kontokorrentvorbehalt) vor. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren. Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Käufers hat dieser jegliche Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung usw. sowie den Einzug der abgetretenen Forderungen (siehe 8.2) sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist sofort separat zu lagern und als Eigentum von Gmatic zu kennzeichnen.
    2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Käufer tritt Gmatic bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig ob die Lieferung ohne Verarbeitung weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Der Käufer hat das Recht, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes selbst einzuziehen. Gmatic ist auch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sich aber, dies solange nicht zu tun, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Gmatic gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden, nicht zur Sicherheit übereignen oder in anderer als in der hier zugelassenen Form über sie verfügen.
    3. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag oder Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder bei sonstigem Vermögensverfall hat Gmatic unbeschadet weiterer Ansprüche das Recht, die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung und Forderungseinziehung zu widerrufen. Gmatic hat in diesen Fällen außerdem das Recht, noch nicht bezahlte Ware vom Käufer herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, wenn dieser nicht innerhalb angemessener Frist in der Lage war, Sicherheit zu stellen und Gmatic daraufhin vom Vertrag zurückgetreten ist.
    4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, verbunden oder durch den Käufer sonst wie verarbeitet oder umgebildet, überträgt der Käufer Gmatic die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Lieferung von Gmatic und verwahrt sie unentgeltlich für Gmatic.
    5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten Forderungen von Gmatic um mehr als 20 %‚ wird Gmatic diese auf Verlangen des Käufers freigeben.
  9. Mängelrüge, Mängelrechte
    1. Der Käufer ist verpflichtet, Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Gmatic hierbei festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von
    2. 8 Tagen nach Ablieferung, anzuzeigen.
    3. Ist die Mängelrüge berechtigt, leistet Gmatic Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder mangelfreie Lieferung. Der Käufer hat Gmatic hierfür eine Frist von mindestens 10 Tagen gerechnet ab Mängelanzeige, einzuräumen. Nur dann, wenn Gmatic der Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist.
  10. Schadensersatzansprüche, Verjährungsfristen
    1. Schadensersatzansprüche des Käufers, zu denen auch Aufwendungsersatzansprüche zählen, sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, wie insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, übernommene Garantien nicht eingehalten sind sowie in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Soweit eine wesentliche Vertragsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt, ist die Pflicht seitens Gmatic, Schadensersatz zu leisten, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    2. Mängelansprüche (ausgenommen Verschleißteile) verjähren nach 12 Monaten ab nachgewiesener Inbetriebnahme. Batterien sind auch Verschleißteile und unterliegen einer „pro rata temporis“-Regelung, die eine bereits erfolgte Nutzung berücksichtigt.
    3. Die 12 Monatsfrist gilt nicht, wenn bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gesetzlich längere Fristen zwingend sind.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort ist die Betriebsstätte von Gmatic in Bergkamen.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kamen/Westfalen, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Gmatic behält sich das Recht vor, nach ihrer Wahl den Käufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Anschrift

Dr. Gansow Gmatic AG

Marie-Curie-Straße 6

D-59192 Bergkamen

Industriegebiet Rünthe

 

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